Mietbürgschaft Vorlage
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Was bedeutet das alles?
Grundsätzlich gibt es zwei Ausprägungen der Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB): die einfache Bürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Bei der einfachen Bürgschaft behält der Bürge seine gesetzlichen Schutzrechte: Er kann verlangen, dass der Vermieter zuerst den Mieter verklagt (§ 771 BGB), und er kann die Zahlung verweigern, solange der Mieter die Forderung anfechten oder aufrechnen könnte (§ 770 BGB).
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf diese Rechte. Der Vermieter kann ihn direkt in Anspruch nehmen – ohne vorherigen Klageweg gegen den Mieter, ohne Rücksicht auf mögliche Gegenrechte.
Dieses Formular lässt beide Varianten zu. Welche Konsequenzen die Optionen für jede Partei haben, erklärt die Frage weiter unten.
Hier liegt das größte Risiko, das viele Bürgen – besonders Eltern – unterschätzen: Der Vermieter kann den Bürgen direkt und ohne Vorwarnung zur Zahlung auffordern, ohne zuvor einen einzigen Mahnbescheid an den Mieter geschickt zu haben.
Das bedeutet in der Praxis: Der Bürge muss möglicherweise mehrere Monatsmieten auf einmal aus eigenen Mitteln vorstrecken. Eine Rückforderung beim Mieter ist zwar rechtlich möglich, scheitert aber häufig daran, dass der Mieter zahlungsunfähig oder nicht auffindbar ist.
Wer eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterzeichnet, sollte realistisch einschätzen, ob er im Ernstfall die gesamte Monatsmiete über Monate hinweg übernehmen kann.
§ 770 BGB – Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit
Solange der Mieter die Forderung selbst anfechten könnte (z. B. wegen eines Fehlers im Mietvertrag) oder eine Gegenforderung aufrechnen könnte (z. B. nicht erstattete Kautionszinsen), darf der Bürge die Zahlung verweigern. Er muss erst zahlen, wenn diese Frage zwischen Vermieter und Mieter geklärt ist.
§ 771 BGB – Einrede der Vorausklage
Der Bürge kann verlangen, dass der Vermieter zuerst alle zumutbaren Vollstreckungsversuche gegen den Mieter unternimmt – mahnen, klagen, pfänden – bevor er sich an den Bürgen wendet. Werden beide Schutzrechte beibehalten, entsteht eine einfache Bürgschaft. Wird auf § 771 verzichtet, wird sie selbstschuldnerisch.
Aus Sicht des Vermieters
Ein Verzicht auf beide Paragraphen macht die Bürgschaft wertvoller: Er kann den Bürgen direkt in Anspruch nehmen, ohne zuerst den Mieter zu verklagen und ohne Rücksicht auf etwaige Gegenrechte. Viele Vermieter verlangen deshalb ausdrücklich die selbstschuldnerische Form.
Aus Sicht des Bürgen
Die Schutzrechte geben dem Bürgen Zeit und Handlungsspielraum. Mit § 771 muss der Vermieter zuerst den Mieter in Anspruch nehmen – oft klärt sich das Problem dabei bereits. Mit § 770 kann er bei streitigen Forderungen die Zahlung verweigern. Der Verzicht auf diese Rechte ist eine erhebliche Risikoübernahme.
Aus Sicht des Mieters
Der Mieter ist an der Bürgschaft nicht beteiligt, profitiert aber mittelbar: Eine stärkere Bürgschaft erhöht seine Chancen, eine Wohnung zu bekommen. Mieter sollten sich bewusst sein, welches Risiko sie dem Bürgen damit zumuten.
Keine Empfehlung
Welche Variante sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Dieses Formular trifft keine Wertung. Im Zweifel empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Das hängt von den Umständen ab – und hier gibt es eine wichtige rechtliche Grenze: Hat der Vermieter bereits die gesetzlich maximal zulässige Kaution von drei Monatskaltmieten (§ 551 BGB) eingefordert, darf er keine weitere Bürgschaft verlangen. Das wäre unzulässig.
Erlaubt ist die zusätzliche Bürgschaft jedoch, wenn sie freiwillig angeboten wird – etwa von Eltern, um die Chancen ihres Kindes auf eine Wohnung zu verbessern. Genau das hält dieses Formular ausdrücklich fest.
Initiativen wie xmiete.org arbeiten daran, solche papierbasierten Sicherheiten durch digitale Standards zu ersetzen, bei denen Kaution und Bürgschaft transparent und standardisiert abgewickelt werden.
Viele Vermieter verlangen vor dem Vertragsabschluss eine SCHUFA-Auskunft, um die Bonität eines Mietinteressenten einzuschätzen. Der Mieter bestellt diese Auskunft selbst – direkt bei der SCHUFA – und legt sie dem Vermieter vor. Ein gesetzliches Abfragerecht des Vermieters gibt es nicht.
Es gibt zwei gängige Wege: Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO (einmal jährlich, online abrufbar) eignet sich für die Eigenübersicht. Für Vermieter ist der kostenpflichtige SCHUFA BonitätsCheck (ca. 29,95 €) gebräuchlicher – er enthält eine kompakte Bonitätsbewertung und ist als Nachweis für Dritte gestaltet.
Ist die SCHUFA-Auskunft negativ, lückenhaft (z. B. nach einem langen Auslandsaufenthalt) oder liegt schlicht keine SCHUFA-Akte vor, kann eine Mietbürgschaft helfen: Ein Bürge – häufig ein Elternteil – übernimmt die Haftung für Mietverpflichtungen und gibt dem Vermieter die gewünschte Sicherheit. Mehr dazu: SCHUFA-Auskunft für Vermieter – Ratgeber.
Der Bürge haftet für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis. Dazu gehören:
- Mietrückstände
- Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen
- Renovierungs- und Schönheitsreparaturkosten
- Schäden an der Mietsache
- Verfahrens- und Prozesskosten
Die Haftungssumme ist nicht auf einen Festbetrag begrenzt und kann im Streitfall mehrere tausend Euro betragen. Es empfiehlt sich daher dringend, vor der Unterzeichnung den Mietvertrag vollständig zu lesen und die eigenen finanziellen Risiken realistisch einzuschätzen.
Nein – diese Bürgschaft ist unbefristet und gilt für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Unbefristete Bürgschaften sind grundsätzlich zulässig.
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine unbegrenzte Bürgschaft jedoch sittenwidrig sein (§ 138 BGB) – etwa wenn die potenzielle Haftungssumme in einem krassen Missverhältnis zu den Einkommensverhältnissen des Bürgen steht. Im Zweifel empfiehlt sich rechtlicher Rat.
Eine Höchstbetragsbürgschaft begrenzt die Haftung des Bürgen auf einen festgelegten Maximalbetrag. Darüber hinausgehende Forderungen des Vermieters kann der Bürge zurückweisen. Ohne Höchstbetrag ist die Haftung unbegrenzt.
Wie hoch sollte der Betrag sein?
Als Orientierung dient die gesetzliche Kautionsgrenze: § 551 BGB begrenzt die Mietkaution auf drei Monatskaltmieten. Viele Bürgen wählen denselben Betrag als Höchstgrenze, weil das der Summe entspricht, die der Vermieter als Kaution hätte verlangen können. Dieses Formular berechnet den Vorschlag automatisch, wenn Sie die Kaltmiete eingeben.
Rechtliche Grenze (§ 138 BGB)
Eine Bürgschaft ohne Höchstbetrag kann in Extremfällen sittenwidrig und damit unwirksam sein – insbesondere wenn der Bürge finanziell überfordert wird und das Missverhältnis zwischen Haftungssumme und Einkommensverhältnissen krass ist. Ein realistischer Höchstbetrag kann dieses Risiko verringern.
Welcher Betrag im Einzelfall angemessen ist, hängt von der Miethöhe, der Laufzeit des Mietvertrags und der finanziellen Situation aller Beteiligten ab. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich Rechtsberatung.
§ 766 BGB schreibt die Schriftform gemäß § 126 BGB vor: Die Bürgschaftserklärung muss auf einem Papierdokument eigenhändig unterschrieben werden. Satz 2 des § 766 stellt ausdrücklich klar: „die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
Das ist kein technisches, sondern ein gesetzliches Verbot. Selbst eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach eIDAS – wie sie Skribble oder DocuSign anbieten – erfüllt § 766 BGB nicht, weil das Gesetz elektronische Formen generell ausschließt. Eingescannte, digitale oder auf einem Touchpad geleistete Unterschriften sind für Bürgschaften unwirksam.
Warum ist das so?
Der Gesetzgeber will mit dieser Formpflicht eine Warnfunktion erfüllen: Wer eine Bürgschaft unterschreibt, soll durch den physischen Akt des Ausdruckens und Unterzeichnens gezwungen sein, sich der Tragweite bewusst zu werden. Bürgschaften wurden historisch häufig unterschrieben, ohne dass die Bürgen die Konsequenzen verstanden hatten.
Digitale Standards wie xmiete.org arbeiten daran, diesen papierbasierten Prozess durch einen rechtssicheren digitalen Standard nach eIDAS 2.0 zu ersetzen.
Nein – für eine private Mietbürgschaft ist keine notarielle Beglaubigung erforderlich. Die Schriftform nach § 766 BGB genügt: Dokument ausdrucken und eigenhändig unterschreiben. Erst das unterschriebene Papierexemplar ist wirksam.
Der Vermieter darf nur Schäden geltend machen, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Für beschädigte Einbauten oder Gegenstände gilt der Zeitwert zum Schadenszeitpunkt – nicht der ursprüngliche Anschaffungspreis. Wie viel ein Gegenstand nach Jahren Nutzung noch wert ist, lässt sich mit dem Zeitwert-Rechner für Möbel schnell ermitteln.
Damit es erst gar nicht zum Streit kommt, empfiehlt sich ein lückenloses Übergabeprotokoll mit Fotos – sowohl beim Einzug als auch beim Auszug. Das Tool uebergabe.mietkaution.org hilft dabei, den Wohnungszustand strukturiert zu dokumentieren und schützt so Mieter und Bürge gleichermaßen.
Weitere Ratgeber
Wir unterstützen xmiete.org
Was dieses Formular manuell abbildet, löst xmiete.org für ganz Europa digital: ein offener, jurisdiktionsneutraler JSON-Standard für Mietkautionen in 32 Ländern – kompatibel mit eIDAS 2.0, dem EU Digital Identity Wallet und bestehenden Banking-APIs.
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