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Ratgeber

Wohnungsgeberbestätigung

Was hineingehört, wer sie ausstellt, welche Fristen gelten – und wo Sie die Bestätigung kostenlos online erstellen.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers, dass eine Person in eine Wohnung eingezogen ist. Wer umzieht, muss sich bei der Meldebehörde anmelden – und dafür verlangt das Bürgeramt diese Bestätigung als Nachweis.

Grundlage ist § 19 Bundesmeldegesetz (BMG). Die Pflicht wurde zum 1. November 2015 wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen unter fremden Adressen zu erschweren.

Wer stellt die Bestätigung aus?

Ausgestellt wird sie vom Wohnungsgeber – also der Person, die den Wohnraum zur Verfügung stellt. Das ist je nach Situation:

  • der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung
  • der Hauptmieter bei einer Untervermietung (z. B. in der WG)
  • der Eigentümer selbst, wenn er die Wohnung selbst bezieht

Der Wohnungsgeber kann die Bestätigung dem Mieter schriftlich aushändigen oder – soweit die Kommune das anbietet – elektronisch direkt an die Meldebehörde übermitteln.

Welche Angaben gehören hinein?

Das Bundesmeldegesetz schreibt folgende Pflichtangaben vor:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers – und, falls dieser nicht selbst Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug) mit Einzugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung
  4. Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben – viele Meldebehörden stellen jedoch eigene Vordrucke bereit. Eine ausgefüllte Vorlage mit allen Pflichtangaben wird in der Praxis in der Regel akzeptiert.

Fristen und Bußgelder

Nach dem Einzug haben Mieter zwei Wochen Zeit, sich bei der Meldebehörde anzumelden. Der Wohnungsgeber muss die Bestätigung so rechtzeitig ausstellen, dass diese Frist eingehalten werden kann.

VerstoßBußgeld bis zu
Bestätigung nicht, falsch oder verspätet ausgestellt1.000 €
Anmeldung nicht oder verspätet vorgenommen1.000 €
Wohnanschrift für Scheinanmeldung angeboten50.000 €

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Auf mietkautionskonto.info gibt es einen kostenlosen Generator für die Wohnungsgeberbestätigung:

  • Felder direkt im Browser ausfüllen – ohne Registrierung
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Einzug mit Bürgschaft?

Wer eine neue Wohnung bezieht, braucht oft nicht nur die Wohnungsgeberbestätigung, sondern auch eine Mietsicherheit. Verlangt der Vermieter zusätzlich einen Bürgen – etwa bei Studierenden, Berufseinsteigern oder einer schwachen SCHUFA-Auskunft –, können Sie mit unserer Vorlage kostenlos eine Mietbürgschaft erstellen.

Häufige Fragen

Der Wohnungsgeber ist gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Verweigert er die Bestätigung oder stellt er sie nicht rechtzeitig aus, sollten Mieter dies der Meldebehörde mitteilen – so vermeiden sie selbst Nachteile wegen einer verspäteten Anmeldung. Dem Wohnungsgeber droht in diesem Fall ein Bußgeld von bis zu 1.000 €.

In der Regel nicht. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, meldet sich einfach am neuen Wohnort an – die Abmeldung erfolgt dann automatisch. Eine Abmeldung und damit gegebenenfalls eine Mitwirkung des Wohnungsgebers kommt vor allem bei einem Umzug ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung in Betracht.

Ja. Wohnungsgeber ist dann der Hauptmieter, der das Zimmer untervermietet. Er stellt die Bestätigung aus und gibt – sofern er nicht selbst Eigentümer ist – den Namen des Eigentümers mit an.

Bei schriftlicher Übergabe an den Mieter wird die Bestätigung üblicherweise vom Wohnungsgeber unterschrieben. Alternativ kann der Wohnungsgeber die Angaben – je nach Angebot der Kommune – elektronisch an die Meldebehörde übermitteln. Welche Form Ihre Meldebehörde akzeptiert, erfahren Sie dort.

Ja. Der Wohnungsgeber kann bei der Meldebehörde erfragen, ob sich die in der Bestätigung genannten Personen tatsächlich angemeldet haben. So soll verhindert werden, dass Bestätigungen missbraucht werden.

Rechtlicher Hinweis: Diese Seite dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Meldepflichten erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Meldebehörde; bei mietrechtlichen Fragen empfehlen wir die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht oder eine Verbraucherzentrale.